Die sorgfältige Planung der Vermögensnachfolge ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen gemäß Ihren Vorstellungen weitergegeben wird. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über wesentliche Aspekte, die Sie dabei berücksichtigen sollten.📜
Gesetzliche Erbfolge🔐
Falls kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, richtet sich die Verteilung des Erbes nach den gesetzlichen Bestimmungen. In der Schweiz werden erbberechtigte Personen in drei Gruppen (sogenannte "Stämme") unterteilt:
Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Enkel usw.)
Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder)
Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Verstorbenen).
Nur die höchste noch lebende Generation erbt. Das bedeutet, dass Verwandte aus der zweiten oder dritten Gruppe nur erben, wenn keine Verwandten in der ersten Gruppe vorhanden sind. Ebenso erben Enkel oder andere Verwandte nichts, wenn der Verstorbene Kinder hinterlässt.
Rechte des Ehepartners👫
Die Ansprüche des überlebenden Ehepartners sind gesondert geregelt. Die Verteilung hängt davon ab, mit welchen Verwandten des Verstorbenen das Erbe geteilt werden muss: Bei Verwandten aus der ersten Gruppe erhält der Ehepartner die Hälfte des Erbes, bei Verwandten aus der zweiten Gruppe stehen dem Ehepartner drei Viertel zu.
Berücksichtigung von Konkubinats Partnern📢
Konkubinats Partner haben im Erbrecht keinen automatischen Anspruch. Wenn Sie einen solchen Partner oder andere Personen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge bedenken möchten, müssen Sie ein Testament verfassen. In einem Testament können Sie den Teil des Nachlasses frei verteilen, der über die gesetzlichen Mindestansprüche hinausgeht. Der Pflichtteil definiert den Anspruch, den gesetzliche Erben mindestens haben.
Güterstand und Errungenschaftsbeteiligung🔎
Was genau gehört zum Nachlass? Bei Ehepartnern gelten der Güterstand und die sogenannte Errungenschaftsbeteiligung:
• Eigengut umfasst Vermögenswerte, die ein Partner in die Ehe einbringt (einschließlich Wertsteigerungen). Dazu zählen auch Erbschaften, Hochzeitsgeschenke oder persönliche Gegenstände wie Schmuck.
• Errungenschaften beinhalten das gemeinsame Vermögen eines Ehepaars abzüglich der Eigengüter beider Partner.
Die Verteilung von Eigengut und Errungenschaften im Erbfall hängt vor allem vom Güterstand ab.
Abweichende Güterstände
Abweichende Güterstände umfassen die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Diese Begriffe sind wie folgt definiert:
• Gütergemeinschaft: Hier gehört fast das gesamte Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam. Zum Nachlass gehören das Eigengut des Verstorbenen und die Hälfte des Gesamtvermögens – es sei denn, ein Ehevertrag regelt eine andere Erbverteilung.
• Gütertrennung: Hier werden die Ehepartner wie Unverheiratete behandelt. Der Nachlass entspricht dem Vermögen des Verstorbenen.
Vorsorgeguthaben💸
Pensionskasse, AHV oder Säule 3a: Vorsorgeguthaben müssen bei der Erbschaft anders berücksichtigt werden als andere Vermögenswerte. Das bedeutet, dass Erben bei Vorsorgeguthaben nicht denselben Anspruch haben wie beispielsweise bei freiem Anlagevermögen, Immobilien oder Sachwerten.
Die Pensionskasse zahlt überlebenden Ehepartnern beispielsweise eine Rente, wenn der Partner älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre dauerte. Oder wenn die überlebende Person Unterhalt für ein minderjähriges oder bis 25 Jahre altes Kind zahlt, das sich in Ausbildung befindet. Andernfalls erfolgt eine Auszahlung in Höhe von drei Jahresrenten.
Tipp💡: In vielen Pensionskassen können Sie Konkubinats Partner den Ehepartnern gleichstellen, nachdem Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Zeitnahe Planung: Beginnen Sie rechtzeitig mit der Planung Ihrer Vermögensnachfolge. Je früher Sie anfangen, desto besser können Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen festhalten und eventuelle rechtliche Schritte unternehmen.⏰