Wenn Sie sich entscheiden, die Schweiz zu verlassen, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihre Vorsorgeansprüche verloren gehen. Abhängig von Ihren bisherigen Beiträgen und der Dauer Ihrer Beitragsjahre können Sie auch im Ausland von bestimmten Vorsorgeleistungen profitieren. Die AHV/IV zahlt bei Pensionierung, Invalidität oder Todesfall eine Rente aus, basierend auf Ihren eingezahlten Beiträgen. Je nachdem, wohin Sie auswandern, haben Sie die Möglichkeit, entweder das gesamte Guthaben oder nur den überobligatorischen Teil Ihrer beruflichen Vorsorge zu beziehen.
Was geschieht mit der 1. Säule?
Mit Ihrem Wegzug aus der Schweiz endet Ihre obligatorische Versicherung und die Beitragszahlungen. Dennoch haben Sie Anspruch auf Leistungen entsprechend Ihrer bisherigen Beiträge und Beitragsjahre. Bei ordentlicher Pensionierung, Invalidität oder Todesfall erhalten Sie weiterhin Rentenzahlungen. Es besteht die Option einer freiwilligen Versicherung, bei der Sie Beiträge einzahlen können. Dies ist möglich, wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines EU/EFTA-Staates besitzen, außerhalb der EU/EFTA-Zone wohnen und vor Ihrem Auszug mindestens fünf Jahre lang kontinuierlich bei der AHV versichert waren. Diese freiwillige Versicherung ermöglicht es Ihnen, Ihre Rentenleistungen zu verbessern, indem Sie entsprechend Ihrer Beiträge einzahlen. Ein Antrag für die freiwillige Versicherung muss innerhalb eines Jahres nach Ihrem Wegzug bei der AHV gestellt werden.
Was geschieht mit der 2. Säule?
Wenn Sie in ein EU/EFTA-Land umziehen und dort für Alter, Invalidität und Tod obligatorisch versichert sind, bleibt Ihr obligatorisches Pensionskassenguthaben vorerst in der Schweiz. Es kann beispielsweise auf einem UBS Freizügigkeitskonto verbleiben. Frühestens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung nach schweizerischem Recht können Sie Ihr Guthaben beziehen. Falls Sie in ein Land außerhalb des EU/EFTA-Raums ziehen, haben Sie die Möglichkeit, das Guthaben aus der obligatorischen Pensionskasse beim Wegzug zu beziehen. Falls Ihr Arbeitgeber höhere Beiträge als die obligatorischen geleistet hat, können Sie diese Guthaben uneingeschränkt bei Ihrem Wegzug beziehen.
Was geschieht mit der Säule 3a?
Ihre Vorsorgeguthaben aus der gebundenen Vorsorge, der Säule 3a, können Sie ohne Einschränkungen beziehen.
Steuern nicht vergessen
Beachten Sie, dass beim Auszahlen von Pensionskassengeldern oder Guthaben aus der Säule 3a im Ausland eine Quellensteuer abgezogen wird. Wenn das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ihrem Wohnsitzland und der Schweiz eine Rückforderung der Quellensteuer vorsieht, können Sie diese unter bestimmten Bedingungen zurückfordern. Die Auszahlung muss im Wohnsitzland ordnungsgemäß deklariert werden, damit eine Rückforderung möglich ist. Die Versteuerung ist dabei keine zwingende Voraussetzung; es genügt, dass die ausländischen Steuerbehörden von der Auszahlung Kenntnis haben.
Wenn Sie also darüber nachdenken, ins Ausland auszuwandern, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, wie sich dies auf Ihre Vorsorge auswirken kann. Es ist wichtig, die entsprechenden Regelungen zu verstehen und gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um Ihre Vorsorgeansprüche zu sichern und mögliche steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.